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Haftungsvorbehalt
Das Landgericht Hamburg urteilte bezüglich der “Haftung für Links”, daß man die Inhalte verlinkter Webseiten gegebenenfalls mit zu verantworten hat - obwohl man die Inhalte fremder Websites weder überblicken noch beeinflussen kann (Urteil Nr. 312 O 85/98 vom 12. Mai 1998). Die Haftung für fremde Inhalte kann lt. diesem Urteil nur dadurch vermieden werden, indem man sich ausdrücklich von den Inhalten der verlinkten Websites distanziert.
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Allen Personen - insbesondere Anwälten - die Webseiten in der Absicht aufrufen, um Gründe für Abmahnungen zu suchen, ist der Zugang zu dieser Webseite ausdrücklich untersagt. Gerichtsurteile hierzu:

Wenn jemand versucht, in Serie abzumahnen, muss fürchten, dass ihm sogar berechtigte Unterlassungsansprüche abgesprochen werden und reichlich Kosten auf ihn zu kommen. (z.B. AG Ahrensburg, AZ: 41 C 65/02, vom 01.10.2002 )
Wer daher ohne Anwalt selbst abmahnt, muß schon sehr gut die finanziellen Aufwendungen belegen, die er fordert. Sie werden 20 Euro kaum übersteigen können (z.B. AG München, AZ: 244 C 28819/03, vom 18. März 04 )
Teure Arbeitszeit und dergleichen gehören jedenfalls nicht dazu. Denn die Abmahnung ist - falls man kein Anwalt ist, nicht Bestandteil einer beruflichen oder gewerblichen Betätigung. Selbst von Anwälten wird zuweilen verlangt, als normal sterbliche Privatperson und nicht ausschließlich als Anwalt zu reagieren (z.B. AG Hamburg-Altona, AZ: 319 C 446/01, vom 31. Oktober 2001).
Wer sich durch kostenloses Abmahnen unverdächtig zu machen versucht, muss mit Richtern rechnen, die ihn durchschauen. Denn sie können die Vermutung hegen, dass es vielmehr um die lukrativere Verletzung des Vertragsstrafeversprechens geht (z.B. Kammergericht Berlin, AZ: 5 U 285/

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